Das Sozialamt kann nach dem Sozialhilfegesetz auf den Nachlass eines Pflegebedürftigen zurückgreifen. Der Nachlass kann bis zur Höhe der über die letzten zehn Jahre gewährten Leistungen angetastet werden.
Wollen Erben vermeiden, dass das Haus verkauft werden muss oder in den Besitz des Sozialamts übergeht und sind sie nicht in der Lage, den geforderten Betrag aufzubringen, muss eine Hypothek auf das zuvor schuldenfreie Haus aufgenommen werden.
Auch wenn ein Haus oder eine Wohnung bereits vor der Pflegebedürftigkeit verschenkt wurde, wird das Wohneigentum für die eventuellen Rückforderungen des Sozialamts bis zu 10 Jahre nach der Schätzung eingesetzt.
Eine private Pflegevorsorge kann also nicht nur Sie, sondern auch Ihre Erben schützen.